hielt unter den Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung fest, dass bei der Versicherten gemäss den medizinischen Unterlagen rezidivierende Stürze, Parkinson, Demenz, ein Status nach Hirninsult 2005, ein Subduralhämatom 2007, eine koronare Herzkrankheit sowie ein Infarkt 1995 vorliegen würden. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Hilflosigkeit und trotz der Verwendung von Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher Weise der Hilfe Dritter bedürfe, bejahte Herr I.____ lediglich bei der Lebensverrichtung der Fortbewegung im Freien. Diese Einschränkung bestehe seit Januar 2011. Die Versicherte verlasse das Haus ausschliesslich mit dem Rollator und in Begleitung.