Die Frage, ob sie bei den alltäglichen Verrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sei, bejahte sie im Bereich Baden/Duschen (sie benötige Hilfe beim Ein- und Aussteigen in die/aus der Badewanne), im Bereich Fortbewegung im Freien (sie brauche einen Rollator und teilweise Begleitung, ausserdem benötige sie einen Stock und könne nur kurze Strecken gehen; sie mache ganz kleine Schritte und habe einen unsicheren Gang, auch mit dem Stock) sowie im Bereich Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, nicht in der Lage zu sein, den Haushalt zu führen, weswegen sie seit April 2011 eine Haushälterin habe.