C. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde. D. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Beschwerdeführerin mit Replik vom 26. November 2015 und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 30. Dezember 2015 an ihren eingangs gestellten Rechtsbegehren fest. E. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerdebegründung sowie in ihrem Schreiben vom 12. Februar 2016 die Befragung von diversen Personen als Auskunftspersonen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. März 2016 wurde dieser Antrag unter Vorbehalt des Beschlusses durch das Dreiergericht vorerst abgewiesen.