unter Kostenfolge zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft/Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie in mehr als zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, wegen der permanenten Sturzgefahr dauernder persönlicher Überwachung bedürfe sowie wegen ihrer Immobilität gesellschaftliche Kontakte nur Dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter pflegen könne. Damit liege mindestens eine leichte, wenn nicht sogar eine mittlere Hilflosigkeit vor.