Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 aufzuheben und das Leistungsbegehren auf Hilflosenentschädigung rückwirkend ab 1. November 2013 gutzuheissen. Subeventualiter sei die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft/Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber anzuweisen, das Leistungsbegehren auf Hilflosenentschädigung rückwirkend ab 1. Juli 2015 gutzuheissen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte sie, es sei ihr Einsicht in die Akten der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft/Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber zu gewähren und es sei ihre Hilflosigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts gutachterlich abzuklären;