B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch B.____, am 13. Juli 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 aufzuheben und das Leistungsbegehren auf Hilflosenentschädigung rückwirkend ab 1. April 2011 gutzuheissen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 aufzuheben und das Leistungsbegehren auf Hilflosenentschädigung rückwirkend ab 1. November 2013 gutzuheissen.