{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-242_2016-05-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dfafd169-3a45-4c17-8c65-25cae6b9d477&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433492", "Checksum": "5658af9a041f554f8e9a26ad238f2c23"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-242_2016-05-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d522a0db-fab0-4549-9996-75a4933c016d", "Checksum": "b634ea9ec7ab1d41e81958e456be50a0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["710 15 242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.05.2016 710 15 242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Gutheissung der Beschwerde. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Bereich der Körperpflege (Baden/Duschen) vornimmt. Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin erneut über den Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung der AHV zu entscheiden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:22:25", "Checksum": "7203f3125e8cf14e9bd6789df8440e76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.05.2016 710 15 242\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Gutheissung der Beschwerde. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Bereich der Körperpflege (Baden/Duschen) vornimmt. Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin erneut über den Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung der AHV zu entscheiden.\n\n9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005\nist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig\ngegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide\nsind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93\nAbs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur\nAktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um\neinen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG.\n\n9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur\nweiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung\nan die Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}