{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-242_2016-05-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dfafd169-3a45-4c17-8c65-25cae6b9d477&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050704", "Checksum": "5658af9a041f554f8e9a26ad238f2c23"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-242_2016-05-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d522a0db-fab0-4549-9996-75a4933c016d", "Checksum": "b634ea9ec7ab1d41e81958e456be50a0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.05.2016 710 15 242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Gutheissung der Beschwerde. 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Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin erneut über den Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung der AHV zu entscheiden.\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnischen Aktenlage ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren bereits einige Male gestürzt ist. Lediglich in Bezug auf den einen Sturz im Jahre 2014 geht aus\nden Akten hervor, dass die Versicherte unter Alkoholeinfluss gestürzt ist. Gemäss der Diagnose\nder Ärzte des Spitals C.____ leidet sie ausserdem unter sogenannten „drop attacks“ mit rezidivierenden Stürzen. Als „drop attack“, deutsch \"Sturzattacke\", bezeichnet man ein plötzliches\nSturzereignis bei ungetrübter Bewusstseinslage in Folge eines Tonusverlustes der unteren Extremitäten. Des Weiteren wurde bei der Beschwerdeführerin ein Morbus Parkinson mit unter\nanderem linksbetontem hypokinetischen rigiden Syndrom mit intermittierendem Tremor (Zittern)\nund posturaler Instabilität (Haltungsinstabilität) diagnostiziert. Insofern erstaunt die Aussage der\nBeschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin beim Baden/Duschen nicht zwingend gestützt werden müsse. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid auf den Abklärungsbericht von Herrn I.____. Dieser wiederum stützte sich in seinen Berichten im Wesentlichen auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, welche angab, selbständig duschen zu können. Die Abklärungsperson wies in ihren verschiedenen Berichten und Stellungnahmen wiederholt darauf hin, dass die Versicherte geistig nicht eingeschränkt sei und dass auf ihre Aussagen\nabgestellt werden könne (vgl. E. 5.5 und 5.7 hiervor). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass\ndie Beschwerdeführerin gemäss der medizinischen Aktenlage an Morbus Parkinson mit dementieller Entwicklung bzw. an Demenz sowie Verwirrtheitszuständen leidet (vgl. E. 5.1 und 5.3\nhiervor). Herr I.____ hielt auf der ersten Seite seines Berichts vom 19. Januar 2015 unter den\nAngaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung unter anderem fest, dass bei der Beschwerdeführerin rezidivierende Stürze, Parkinson und Demenz vorliegen würden. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass er an anderen Stellen desselben Berichtes, in seinen ergänzenden Stellungnahmen dazu sowie in seinem Bericht über die telefonische Abklärung festhält, dass die Versicherte geistig nicht beeinträchtigt sei. Insofern bleibt fraglich, ob Herr I.____\nim vorliegenden Fall – wie es die Rechtsprechung für einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht fordert (vgl. E. 4 hiervor) – mit den seitens der Medizin gestellten Diagnosen bzw. insbesondere den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen vertraut war. Unter diesen Umständen ist es notwendig, dass die Beschwerdegegnerin im Bereich der Körperpflege, namentlich\ndes Badens/Duschens, anhand eines neuen Berichtes abklären lässt, inwiefern die Versicherte\nauf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist. Daraus folgt, dass die Beschwerde\ninsofern gutzuheissen ist, als die Angelegenheit in diesem Punkt zur weiteren Abklärung an die\nBeschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.\n\n7.2.4 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Haushaltsführung nicht\nzu den alltäglichen Lebensverrichtungen gehört (KSIH, Rz. 8012). Die Beschwerdeführerin hat\nin ihrer Anmeldung angegeben, nicht in der Lage zu sein, den Haushalt zu führen, weshalb sie\nseit April 2011 eine Haushälterin habe. Ausserdem hat sie vorgebracht, dass sie die Reinigung\nder infolge Inkontinenz und Durchfall verschmutzten Räumlichkeiten nicht oder nur unzureichend selber ausführen könne (vgl. E. 7.2.2 hiervor). Mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch\nfestzustellen, dass dies aufgrund vorgenannter Bestimmung vorliegend nicht im Rahmen der\nEinschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigt werden kann. Des\nWeiteren sind Hilfsmittel, die der medizinischen Behandlung dienen (beispielsweise die von der\nBeschwerdeführerin benötigten Kompressionsstrümpfe oder die orthopädische Beinschiene)\nnicht unter der Verrichtung Ankleiden/Auskleiden, sondern bei der Pflege zu berücksichtigen.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDie dauernde Pflege bzw. die medizinische oder pflegerische Hilfeleistung beinhaltet zum Beispiel auch das tägliche Verabreichen von Medikamenten oder das Anlegen einer Bandage\n(BGE 107 V 136) (KSIH Rz. 8032). Beim An-/Auskleiden dürfen nur Hilfsmittel berücksichtigt\nwerden, die zur Aufrechterhaltung einer alltäglichen Lebensverrichtung dienen (zum Beispiel\nOrthese oder Prothese für das Gehen) (KSIH, Rz. 8014.1).\n\n7.3 Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juni\n2015 aufzuheben und die Beschwerde der Versicherten vom 13. Juli 2015 insofern gutzuheissen ist, als die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der\nErwägungen (vgl. insbesondere E. 7.2.3 hiervor) weitere Abklärungen im Bereich der Körperpflege (Baden/Duschen) vornehme und gestützt darauf über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge.\n\n8. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n"}