{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-242_2016-05-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dfafd169-3a45-4c17-8c65-25cae6b9d477&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050704", "Checksum": "5658af9a041f554f8e9a26ad238f2c23"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-242_2016-05-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d522a0db-fab0-4549-9996-75a4933c016d", "Checksum": "b634ea9ec7ab1d41e81958e456be50a0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.05.2016 710 15 242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Gutheissung der Beschwerde. 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Im Anmeldeformular verneinte die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie bei der Notdurft auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen\nsei. Auch in der Einsprache brachte sie nicht vor, beim Verrichten der Notdurft erhebliche Dritthilfe zu benötigen. Ausgeführt wurde hingegen im Wesentlichen, dass die Versicherte an Inkontinenz und starkem Durchfall leide und deswegen tagsüber und nachts Windeln tragen müsse.\nDie Inkontinenz und der Durchfall führten dazu, dass das Bett, das Badezimmer, die Toilette\nsowie weitere Räumlichkeiten regelmässig verschmutzt seien und gründlich gereinigt werden\nmüssten. Dies könne von der Beschwerdeführerin nicht mehr oder nur unzureichend selber\nausgeführt werden. Damit wird aber nicht geltend gemacht, dass die Versicherte beim Verrichten der Notdurft an und für sich auf Dritthilfe angewiesen sei, sondern bei den Reinigungsarbeiten, die aufgrund der Inkontinenz sowie des Durchfalls entstehen. Auf dieses Vorbringen wird\nnachfolgend unter der E. 7.2.4 näher einzugehen sein. Die Beschwerdeschrift setzte sich sodann nicht weiter mit dem Bereich des Verrichtens der Notdurft auseinander. In der Replik\nbrachte die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass ihre Windeln von der Haushälterin und der\nVertreterin gewechselt und entsorgt werden müssten. Sie selbst sei nicht in der Lage, dies zu\nerledigen, da sie die Windeln nicht richtig zuklebe und diese dadurch undicht seien. Ab und zu\nziehe sie die Windeln selber aus, diese lasse sie dann stundelang irgendwo offen herumliegen,\nda sie aufgrund ihrer Demenz- und Parkinsonerkrankung vergesse, diese zu entsorgen. In der\nZusammenfassung der Anträge wurde eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe im Bereich\ndes Verrichtens der Notdurft jedoch weiterhin nicht geltend gemacht. Anlässlich der telefonischen Abklärung (vgl. E. 5.7 hiervor) gab die Versicherte an, im Bereich der Notdurft keine Hilfe\nzu benötigen. Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 7.2.3), kann auf die Aussagen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geistigen Verfassung nicht vollumfänglich abgestellt\nwerden. Im Bereich des Verrichtens der Notdurft stimmen ihre telefonisch getätigten Angaben\njedoch weitestgehend mit der Aktenlage überein. Eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe\nwurde im Anmeldeformular noch klar verneint. Im Einspracheverfahren wurden sodann insbesondere die mit dem Verrichten der Notdurft zusammenhängenden Reinigungsarbeiten vorgebracht. Des Weiteren enthielt die Beschwerdeschrift keine Ausführungen oder Anträge in Bezug\nauf den Bereich des Verrichtens der Notdurft. In der Replik führte die Beschwerdeführerin erstmals aus, dass die Windeln von ihrer Haushälterin und ihrer Vertreterin gewechselt und entsorgt werden müssten. Vor diesem Hintergrund stellen die Ausführungen in der Replik lediglich\nParteibehauptungen dar und vermögen angesichts des späten Vorbringens nicht zu überzeugen. Unter diesen Umständen ist eine Dritthilfe im Bereich des Verrichtens der Notdurft zu verneinen.\n\n7.2.3 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Bereich der Körperpflege, namentlich beim Baden/Duschen auf Dritthilfe angewiesen ist. Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen,\nKämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann (KSIH, Rz. 8020). In ihrer\nAnmeldung bejahte die Versicherte die Frage, ob sie im Bereich Körperpflege auf Dritthilfe angewiesen sei. Sie vermerkte, dass sie beim Ein- und Aussteigen in die/aus der Badewanne Hilfe benötige. In ihrer Beschwerde führte sie aus, dass sie es nicht aus persönlichen Gründen\nvorziehe, zu baden statt zu duschen. Sie könne weder selbständig duschen noch baden und sei\nsomit bei der täglichen Körperpflege auf jeden Fall auf Hilfe angewiesen. Aufgrund der medizi-\n\n"}