{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-242_2016-05-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dfafd169-3a45-4c17-8c65-25cae6b9d477&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050704", "Checksum": "5658af9a041f554f8e9a26ad238f2c23"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-242_2016-05-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d522a0db-fab0-4549-9996-75a4933c016d", "Checksum": "b634ea9ec7ab1d41e81958e456be50a0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.05.2016 710 15 242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Gutheissung der Beschwerde. 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September 2015 die\nAuffassung, die Abklärung vor Ort sowie die telefonische Abklärung entsprächen im Wesentlichen den Angaben der Anmeldung und des Hausarztes. Im Gegensatz zu diesen in sich stimmigen Vorakten sei in der Einsprache erstmals Bedarf an Dritthilfe in Bereichen angegeben\nworden, in welchen dieser zuvor immer negiert worden sei. Zudem stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme von Herrn I.____ vom 25. August 2015 und führte ergänzend\naus, wäre die Befragung tatsächlich in der in der Beschwerde dargelegten Weise durchgeführt\nworden, wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Versicherte oder eine der anderen anwesenden Personen zeitnah über diese Vorgehensweise beschwert hätte. Weiter vermöge der Bedarf\nan Einlagen als solches keine Hilflosigkeit zu begründen. Aus den eingeholten medizinischen\nUnterlagen ergäben sich schliesslich keine neuen Hinweise auf eine Hilflosigkeit. Im Gegenteil\nwerde darin die Darstellung des Abklärungsdienstes bezüglich des Zustandes der Beschwerdeführerin bestätigt („Bei Eintritt sahen wir eine 75jährige Patientin in unauffälligem Allgemeinzustand, bewusstseinsklar, psychisch unauffällig“).\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n7.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Fortbewegung regelmässig und in erheblichem Masse der Dritthilfe bedarf. Ebenfalls einig sind sich\ndie Parteien darüber, dass die Versicherte in verschiedenster Hinsicht dauernde Pflege (medi-\nzinisch-pflegerische Hilfe) benötigt. Auf diese Punkte ist daher im Folgenden nicht weiter einzugehen. Streitig ist hingegen insbesondere, ob die Versicherte in den beiden alltäglichen Lebensverrichtungen des Verrichtens der Notdurft sowie der Körperpflege auf Dritthilfe angewiesen ist. Weiter ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin der dauernden persönlichen Überwachung bedarf.\n\n7.2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin dauernd persönlich überwacht werden muss. Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in\neinem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können\nbei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr\nist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des\nphysischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig\nist. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses\nMass an Intensität aufweisen. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden,\nwenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich\nselbst oder Dritte gefährden würde (KSIH Rz. 8035). Im Anmeldeformular hat die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie persönlich überwacht werden müsse, verneint. Im Rahmen des Einspracheverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens brachte die Versicherte dann erstmals\nvor, aufgrund der permanenten Sturzgefahr einer dauernden Überwachung zu bedürfen. Dem\nist entgegenzuhalten, dass diese Aussage nicht mit der Aktenlage in Übereinstimmung gebracht werden kann. Denn sie wird weder durch Dr. F.____ noch durch die Abklärungsperson\nnoch durch sonstige (medizinische) Verfahrensakten bestätigt. Ausserdem erscheint es nicht\nnachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin dies nicht bereits im Anmeldeformular geltend\ngemacht hat. An dieser Stelle ist anzumerken, dass das Anmeldeformular nicht von der Versicherten selbst, sondern von ihrem Ehemann ausgefüllt wurde. Allfällige geistige bzw. psychische Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin können dementsprechend keine Rechtfertigung dafür sein, dass diese Frage nicht schon damals bejaht worden ist. Ferner ist festzuhalten, dass, wenn die Versicherte beim Duschen/Baden oder bei der Fortbewegung im Freien\naufgrund sturzbedingter Verletzungsgefahr gestützt werden muss, diese Hilfeleistungen in diesen Bereichen berücksichtigt werden und daher gemäss obgenannter Regelung nicht nochmals\nbei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit eine Rolle spielen dürfen. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung zu Recht verneint.\n\n7.2.2 Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Versicherte im Bereich des Verrichtens der Notdurft\nauf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person für die\nKörperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das\nAbsitzen bzw. Wiederaufstehen der Hilfe Dritter bedarf (BGE 121 V 88 E. 6). Hilflosigkeit ist\nferner bei einer unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft gegeben (beispielsweise Topf ans\nBett bringen und entleeren, Urinflasche reichen, mit dem Urinal ausrüsten, regelmässige Hilfe\n\n"}