{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-242_2016-05-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dfafd169-3a45-4c17-8c65-25cae6b9d477&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050704", "Checksum": "5658af9a041f554f8e9a26ad238f2c23"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-242_2016-05-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d522a0db-fab0-4549-9996-75a4933c016d", "Checksum": "b634ea9ec7ab1d41e81958e456be50a0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.05.2016 710 15 242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Gutheissung der Beschwerde. 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Mai 2015 von seiner ergänzenden telefonischen Abklärung mit der Versicherten. Diese habe ihm mitgeteilt, dass\nsie aufgrund einer Urininkontinenz täglich Einlagen benötige. Die Einlagen würden von ihr selbständig und regelmässig gewechselt. Eine Dritthilfe im Bereich der Notdurft sei nicht nötig. Sie\nreinige sich selbständig nach dem Toilettengang intim und werde auch nicht auf die Toilette\nbegleitet. Herr I.____ führte weiter aus, das Telefongespräch sei adäquat verlaufen und die Beschwerdeführerin habe objektiv Auskunft geben können. Geistige Einschränkungen seien gemäss den vorhandenen medizinischen Akten nicht dokumentiert. Die Aussage der Versicherten\nsei somit verbindlich. Als Fazit schloss Herr I.____, eine eventuelle Dritthilfe in Ausnahmesituationen wie Durchfall erfülle in diesem Falle nicht das erforderliche Kriterium der Regelmässigkeit\nnach KSIH Rz. 8025. Die Beschwerdeführerin sei somit im Bereich der Notdurft nicht auf erhebliche und/oder regelmässige Dritthilfe angewiesen.\n\n6.1 Die Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber stützte sich im Einspracheentscheid vom\n11. Juni 2015 weiterhin auf den Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015 und ging demzufolge\ndavon aus, dass die Versicherte seit Januar 2011 in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Fortbewegung im Freien) der Dritthilfe bedürfe. Zusätzlich benötige sie seit November 2014 medizi-\nnisch-pflegerische Hilfe. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung seien\ndamit nicht erfüllt.\n\n6.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 13. Juli 2015 auf den\nStandpunkt, die Beweistauglichkeit des Telefonates vom 12. Mai 2015 müsse – sofern das Telefonat überhaupt stattgefunden habe – aufgrund ihrer neurologischen Erkrankung und ihres\npsychischen Zustandes ernsthaft in Frage gestellt werden. Bereits bei der Befragung vor Ort sei\nsie mit Suggestivfragen dazu gebracht worden, ihre Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit zu\nverneinen. Weiter ziehe sie es nicht aus persönlichen Gründen vor, zu baden statt zu duschen.\nSie könne weder selbständig duschen noch baden und sei somit bei der täglichen Körperpflege\nauf jeden Fall auf Hilfe angewiesen. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sie\nseit 1. April 2011 (Einstellung der Haushälterin und Pflegerin); eventualiter spätestens ab\n1. November 2013 (Fraktur des Oberschenkels); subeventualiter allerspätestens ab 1. Juli 2015\n(ihr Allgemeinzustand habe sich kontinuierlich verschlechtert) in mehr als zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (körperliche Grundpflege, An- und Auskleiden, Medikamenteneinnahme), wegen der permanenten\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSturzgefahr dauernder persönlicher Überwachung bedürfe sowie wegen ihrer Immobilität gesellschaftliche Kontakte nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter pflegen könne. Es liege somit mindestens eine leichte, wenn nicht sogar eine mittlere Hilflosigkeit\nvor.\n\n6.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahm Herr I.____ am 25. August 2015 erneut\nStellung zu den Einwänden der Versicherten. Er führte aus, das Gespräch vor Ort habe in einem sehr freundlichen und angenehmen Klima im Wohnzimmer der Versicherten stattgefunden.\nAlle anwesenden Personen hätten aktiv daran teilgenommen und sich jederzeit zu den Aussagen der Beschwerdeführerin äussern können. Die Unterstellung von Suggestivfragen müsse\nklar verworfen werden. Die Abklärungsperson verfolge einzig das Ziel, die Situation vor Ort\nwahrheitsgetreu und realistisch zu erfassen und in einem dazu definierten Bericht schriftlich\nwiederzugeben. Eine Suggestion der Versicherten mit Aussagen und Fragen wäre in jedem Fall\nkontraproduktiv und deshalb in der Praxis unzulässig. Wie bereits im Abklärungsbericht vom\n19. Januar 2015 festgehalten, könne die Assistenzhilfe seitens der Betreuerin beim Ein- und\nAussteigen in die/aus der Badewanne nicht als erhebliche Dritthilfe im Sinne des KSIH Rz.\n8026 anerkannt werden. Die Beschwerdeführerin müsse nicht zwingend gestützt werden. Die\nAssistenz und Anwesenheit erfolge präventiv, da die Versicherte eventuell stürzen könnte, da\nsie stets bade und daher tief sitzen müsse. Gemäss Aussagen der Versicherten wäre sie in der\nLage, sich in der Dusche selbständig abzuduschen und anschliessend abzutrocknen. Eine regelmässige und/oder erhebliche Dritthilfe beim Duschen könne somit klar verneint werden. Die\naktuelle Situation erfülle die Kriterien im Bereich der Körperpflege nach KSIH Rz. 8020 nicht,\nweshalb die Dritthilfe hierbei nicht angerechnet werden dürfe. Die Situation vor Ort in Kombination mit den Angaben von Dr. F.____ vom 1. November 2014 würde zeigen, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl in der Lage sei, die Situation adäquat und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Sie habe im erneuten Telefongespräch am 12. Mai 2015 das Telefon adäquat abnehmen und sich auf Anhieb an die Abklärungsperson erinnern können.\n\n"}