{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-242_2016-05-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dfafd169-3a45-4c17-8c65-25cae6b9d477&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050704", "Checksum": "5658af9a041f554f8e9a26ad238f2c23"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-242_2016-05-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d522a0db-fab0-4549-9996-75a4933c016d", "Checksum": "b634ea9ec7ab1d41e81958e456be50a0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.05.2016 710 15 242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Gutheissung der Beschwerde. 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Mit Hilfe einer Stehdusche und eines Sitzbrettes oder einer ähnlichen Sitzgelegenheit\nwäre es der Versicherten zumutbar, sich ohne erhebliche und regelmässige Dritthilfe selbständig zu duschen. Das Baden erfolge aufgrund persönlicher Vorlieben. Die geleistete Dritthilfe\nbeim Ein- und Aussteigen erfolge nicht im nötigen erheblichen Rahmen. Die Versicherte sei\nkörperlich in der Lage, sich selbständig zu duschen und genügend zu waschen. Unter dem Bereich der Fortbewegung bemerkte Herr I.____ hinsichtlich der Pflege gesellschaftlicher Kontakte, dass die Beschwerdeführerin selbständig TV und Radio konsumiere und regelmässig lese.\nSchreiben könne sie nur noch stark eingeschränkt und unleserlich. Gesellschaftliche Kontakte\nkönnten mit dem Telefon gepflegt werden. Die Versicherte sei geistig nicht eingeschränkt und\nkönne Kontakte selbständig pflegen. Körperlich bedingt könne sie nur kurz an Anlässen teilnehmen. Diese Einschränkung sei unter dem Punkt der Fortbewegung berücksichtigt worden.\nGeistig sei die Beschwerdeführerin gemäss eigener Aussage nicht eingeschränkt. Bejaht wurde\ndes Weiteren die Frage, ob die Versicherte der dauernden medizinisch pflegerischen Hilfe bedürfe. Die Haushälterin ziehe ihr die Beinschiene an, dies seit November 2014.\n\n5.6 In ihrer leistungsablehnenden Verfügung vom 23. Januar 2015 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015. Nachdem die Versicherte\ndagegen Einsprache erhoben hatte, nahm Herr I.____ am 18. März 2015 Stellung dazu. Er\nführte aus, im Anmeldeformular sei eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe in den Bereichen\nKörperpflege (Baden/Duschen) und Fortbewegung (im Freien und Pflege gesellschaftlicher\nKontakte) angegeben worden. Die geltend gemachte Dritthilfe in den Bereichen des Haushaltes\n(Reinigung der Toilette) könne gemäss KSIH Rz. 8010 nicht für die Bemessung der Hilflosigkeit\nangerechnet werden. Vor Ort habe die Versicherte angegeben, sich morgens ohne Dritthilfe anund ausziehen zu können. Die geltend gemachte Dritthilfe bei den Stützstrümpfen werde unter\ndem Bereich der medizinisch-pflegerischen Dritthilfe angerechnet. Dies gelte auch für das Eincremen der Beine, das Anziehen der Beinschiene sowie die Einnahme und Kontrolle der Medikation (wobei die Beschwerdeführerin vor Ort angegeben habe, die Medikamente selbständig\neinnehmen zu können). Des Weiteren sei es der Versicherten gemäss KSIH Rz. 8085 zumutbar, ohne Dritthilfe zu duschen. Dies hätte für die Körperpflege keinen Einfluss. Dabei könnte\nsie sich auf einem Duschstuhl sitzend selbständig einseifen und anschliessend abduschen. Im\nAbklärungsgespräch habe sie ihm mitgeteilt, dass sie sich selber abtrocknen könne. Die Versicherte sei im Bereich der Notdurft ebenfalls auf keine erhebliche und/oder regelmässige Dritthilfe im Sinne des KSIH Rz. 8021 angewiesen. Sie habe angegeben, selbständig die Toilette aufsuchen und sich intim reinigen zu können. Eine Dritthilfe sei im Anmeldeformular auch klar verneint worden. Eine allfällige Unterstützung bei Durchfall erfolge nicht im anrechenbaren regelmässigen Umfang gemäss KSIH Rz. 8025 (täglich) und könne daher auch nicht angerechnet\nwerden. Die permanente Sturzgefahr und dadurch benötigte Begleitung an Anlässe und Termine (Arzt etc.) sei im Bereich der Fortbewegung im Freien angerechnet worden. Gesellschaftliche Kontakte würden von der Beschwerdeführerin weiterhin ohne Dritthilfe gepflegt. Dies sei ihr\naltersentsprechend im familiären Rahmen mit Einsatz diverser Hilfsmittel (Telefon, TV, Radio)\nmöglich. Auch schaue sie regelmässig TV und könne sich so über das Geschehen in ihrem Umfeld informieren. Eine dauernde persönliche Überwachung sei auf dem Anmeldeformular verneint worden. Es habe weder aus den medizinischen Unterlagen noch vor Ort eine Eigen- oder\nFremdgefährdung festgestellt werden können, welche eine dauernde und persönliche Überwa-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nchung rechtfertige. Abschliessend führte Herr I.____ aus, dass die Situation vor Ort gemeinsam\nmit der Versicherten, ihrem Ehemann und der Pflegerin besprochen worden sei. Eine anrechenbare, erhebliche und regelmässige Dritthilfe sei in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtungen notwendig (Fortbewegung im Freien). Sämtliche weitere, von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Dritthilfe erfolge nicht im erheblichen und regelmässigen Ausmass\noder berühre Bereiche, welche nicht die alltäglichen Lebensverrichtungen betreffen würden. Die\nSituation vor Ort habe der in der Anmeldung vom 13. November 2014 wiedergegebenen nötigen Dritthilfe entsprochen. Das Gespräch sei adäquat, klar und ohne Anzeichen auf eine eingeschränkte Situation der Gesprächspartner verlaufen. Der schriftlichen Anmeldung und Aussage\nvor Ort sei somit eine hohe Verbindlichkeit zu attestieren (Aussage der ersten Stunde).\n\n"}