{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-242_2016-05-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dfafd169-3a45-4c17-8c65-25cae6b9d477&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050704", "Checksum": "5658af9a041f554f8e9a26ad238f2c23"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-242_2016-05-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d522a0db-fab0-4549-9996-75a4933c016d", "Checksum": "b634ea9ec7ab1d41e81958e456be50a0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.05.2016 710 15 242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Gutheissung der Beschwerde. 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November 2013 berichteten Dr. med.\nD.____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Allgemeine Innere Medizin, und\nE.____, Assistenzärztin, über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der muskuloskelettalen Rehabilitation vom 21. Oktober 2013 bis 9. November 2013. Sie stellten die folgenden\nDiagnosen: eine Reposition, Osteosynthese proximales Femur links mittels Cerclage und 10-\nLoch DCS am 12. Oktober 2013 (1.), einen Verdacht auf ein Rezidiv einer lymphozytären Colitis\n(2.), eine passagere Hyponatriämie (3.), eine passagere Hypokaliämie (4.), einen Status nach\nCataracta Operation beidseits (5.), einen Morbus Parkinson mit dementieller Entwicklung, linksbetontem hypokinetischem rigidem Syndrom mit intermittierendem Tremor und posturaler Instabilität (6.), eine koronare 3-Gefässerkrankung (7.), einen Status nach 3-4 Etagenthrombose\nlinks 03/2013 (8.), einen Status nach passageren Armschmerzen links unklarer Genese\n07/2013 (9.), drop attacks mit rezidivierenden Stürzen (10.) sowie eine vaskuläre Enzephalopathie und zerebrale Atrophie mit intermittierenden Verwirrtheitszuständen (11.).\n\n5.2 Mit ärztlichem Zeugnis vom 13. August 2014 hielt Dr. med. F.____, FMH Allgemeine\nInnere Medizin, fest, dass die Beschwerdeführerin wegen starker Inkontinenz Tena-Einlagen/-\nPants benötige.\n\n5.3 Am 29. September 2014 berichteten Prof. Dr. med. G.____, FMH Chirurgie, und H.____,\nAssistenzarzt, von der Hospitalisation der Beschwerdeführerin im Spital C.____ vom 26. bis 27.\nSeptember 2014. Die Versicherte sei notfallmässig ins Spital eingetreten, da sie eine contusio\ncapitis mit einem Hämatom rechts occipital aufgrund eines Sturzes unter Alkoholeinfluss (2,2\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nPromille) erlitten habe. Als weitere Diagnosen wurden im Wesentlichen die folgenden festgehalten: rezidivierende Stürze multifaktorieller Aetiologie bei: Morbus Parkinson, Demenz, Status\nnach hämorrhagischem Hirninsult mit Fazialisparese links 2005, Status nach Subduralhämatom\nrechts frontoparietal 2007, orthostatischer Dysregulation, schwerer Atherosklerose, eine koronare 3-Gefässerkrankung, ein Status nach 3-4 Etagenphlebothrombose sowie ein Status nach\nlymphozytärer Colitis 04/2013 und 08/2012.\n\n5.4 In ihrer Anmeldung vom 13. November 2014 gab die Versicherte an, unter diversen Beschwerden zu leiden, zum Beispiel unter Inkontinenz, Rückenbeschwerden sowie Beschwerden\nam linken Knie. Die Frage, ob sie bei den alltäglichen Verrichtungen auf Dritthilfe angewiesen\nsei, bejahte sie im Bereich Baden/Duschen (sie benötige Hilfe beim Ein- und Aussteigen in\ndie/aus der Badewanne), im Bereich Fortbewegung im Freien (sie brauche einen Rollator und\nteilweise Begleitung, ausserdem benötige sie einen Stock und könne nur kurze Strecken gehen;\nsie mache ganz kleine Schritte und habe einen unsicheren Gang, auch mit dem Stock) sowie im\nBereich Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, nicht\nin der Lage zu sein, den Haushalt zu führen, weswegen sie seit April 2011 eine Haushälterin\nhabe. Ausserdem benötige sie tagsüber dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe, weil sie diverse Medikamente einnehmen müsse. Die Frage, ob sie persönlich überwacht werden müsse,\nwurde von der Versicherten verneint. Das Anmeldeformular wurde vom Ehemann der Versicherten ausgefüllt und von beiden Ehegatten unterzeichnet.\n\nDr. F.____ hielt im Anmeldeformular unter dem Abschnitt „Angaben des behandelnden Arztes“\nam 1. November 2014 als Diagnosen rezidivierende Stürze multifaktoriell bei Morbus Parkinson, Demenz, einen Status nach Hirninsult 2005, ein Subduralhämatom 2007, eine koronare\nHerzkrankheit sowie einen Infarkt 1995 fest. Er gab an, dass sich die Angaben der Versicherten\nim Anmeldeformular mit den von ihm erhobenen Befunden decken würden.\n\n5.5 Weiter liegt den Akten ein „Abklärungsbericht Hilflosigkeit AHV“ vor, welcher am 19. Januar 2015 von I.____ erstellt wurde. Bei der Abklärung vor Ort seien die Beschwerdeführerin,\nihr Ehemann, ihre Haushälterin Frau J.____ sowie Herr I.____ von der IV-Stelle anwesend gewesen. Herr I.____ hielt unter den Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung fest, dass\nbei der Versicherten gemäss den medizinischen Unterlagen rezidivierende Stürze, Parkinson,\nDemenz, ein Status nach Hirninsult 2005, ein Subduralhämatom 2007, eine koronare Herzkrankheit sowie ein Infarkt 1995 vorliegen würden. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Hilflosigkeit und trotz der Verwendung von Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher\nWeise der Hilfe Dritter bedürfe, bejahte Herr I.____ lediglich bei der Lebensverrichtung der\nFortbewegung im Freien. Diese Einschränkung bestehe seit Januar 2011. Die Versicherte verlasse das Haus ausschliesslich mit dem Rollator und in Begleitung. Sie leide unter Knie- und\nRückenschmerzen. Spaziergänge mit dem Rollator erfolgten verlangsamt bis maximal 200 Meter am Stück. Öffentliche Verkehrsmittel würden nicht genutzt, da die Beschwerdeführerin nicht\nrasch genug aus diesen ein- und aussteigen könne. Unter dem Bereich Körperpflege, Baden/Duschen führte Herr I.____ aus, dass die Versicherte nicht dusche, sondern bade, da ihr\ndies lieber sei. Beim Baden müsse die Haushälterin sie beim Ein- und Aussteigen in die/aus der\nBadewanne stützen. Sie trockne sich anschliessend selbständig ab und könne sich genügend\n\n"}