{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-242_2016-05-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dfafd169-3a45-4c17-8c65-25cae6b9d477&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050704", "Checksum": "5658af9a041f554f8e9a26ad238f2c23"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-242_2016-05-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d522a0db-fab0-4549-9996-75a4933c016d", "Checksum": "b634ea9ec7ab1d41e81958e456be50a0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.05.2016 710 15 242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Gutheissung der Beschwerde. 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Dezember 1946 haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen\nmit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem\noder mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Art. 43bis\nAbs. 1 AHVG). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren\noder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben\nsind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren\nGrades beträgt 80 Prozent, jene für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent und für eine\nHilflosigkeit leichten Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Art. 34\nAbs. 5 (Art. 43bis Abs. 3 AHVG). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen\ndes Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den IV-\nStellen. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Art. 43bis Abs. 5 AHVG).\n\nGemäss Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters und Hinterlassenenversicherung\n(AHVV) vom 31. Oktober 1947 ist für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Absätze 1, 2\nBuchstaben a und b sowie 3 Buchstaben a-d der Verordnung über die Invalidenversicherung\n(IVV) vom 17. Januar 1961 sinngemäss anwendbar.\n\n3.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit\n(Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; einer dauernden persönlichen Überwachung\nbedarf; einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege\nbedarf; wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a - e IVV). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als\nmittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ncher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden Überwachung\nbedarf (lit. b); oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne\nvon Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Schliesslich gilt die Hilfslosigkeit als schwer, wenn die\nversicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder persönlichen Überwachung bedarf.\n\n"}