{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-242_2016-05-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dfafd169-3a45-4c17-8c65-25cae6b9d477&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050704", "Checksum": "5658af9a041f554f8e9a26ad238f2c23"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-242_2016-05-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d522a0db-fab0-4549-9996-75a4933c016d", "Checksum": "b634ea9ec7ab1d41e81958e456be50a0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.05.2016 710 15 242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Gutheissung der Beschwerde. 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Mai 2016 (710 15 242)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nGutheissung der Beschwerde. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Bereich der Körperpflege (Baden/Duschen)\nvornimmt. Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin erneut über den Anspruch der\nVersicherten auf eine Hilflosenentschädigung der AHV zu entscheiden.\n\nBesetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger,\nKantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Olivia Reber\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Berner Arbeitgeber, Murtenstrasse 137a,\n3008 Bern, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Hilflosenentschädigung\n\nA. Die 1938 geborene A.____ meldete sich am 13. November 2014 (Eingang) bei der IV-\nStelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) für den Bezug einer Hilflosenentschädigung der Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHV) an. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 lehnte die Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Aufgrund ihrer\nAbklärungen hätten sie festgestellt, dass A.____ seit Januar 2011 in einer alltäglichen Lebensverrichtung der Dritthilfe bedürfe. Zusätzlich benötige sie seit November 2014 medizinischpflegerische Hilfe. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung seien damit\nnicht erfüllt. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber\nmit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 ab.\n\nB. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch B.____, am 13. Juli 2015 Beschwerde beim\nKantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin\nbeantragte sie, es sei der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 aufzuheben und das Leistungsbegehren auf Hilflosenentschädigung rückwirkend ab 1. April 2011 gutzuheissen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 aufzuheben und das Leistungsbegehren\nauf Hilflosenentschädigung rückwirkend ab 1. November 2013 gutzuheissen. Subeventualiter\nsei die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft/Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber anzuweisen, das Leistungsbegehren auf Hilflosenentschädigung rückwirkend ab 1. Juli 2015 gutzuheissen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte sie, es sei ihr Einsicht in die Akten der\nSozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft/Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber zu gewähren\nund es sei ihre Hilflosigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts gutachterlich abzuklären; unter Kostenfolge zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft/Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie in mehr als zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, wegen der permanenten\nSturzgefahr dauernder persönlicher Überwachung bedürfe sowie wegen ihrer Immobilität gesellschaftliche Kontakte nur Dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter pflegen könne. Damit liege mindestens eine leichte, wenn nicht sogar eine mittlere Hilflosigkeit vor.\n\nC. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2015 auf\nAbweisung der Beschwerde.\n\nD. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Beschwerdeführerin mit Replik vom\n26. November 2015 und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 30. Dezember 2015 an ihren\neingangs gestellten Rechtsbegehren fest.\n\nE. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerdebegründung sowie in ihrem\nSchreiben vom 12. Februar 2016 die Befragung von diversen Personen als Auskunftspersonen.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 18. März 2016 wurde dieser Antrag unter Vorbehalt des\nBeschlusses durch das Dreiergericht vorerst abgewiesen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nZuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in\ndem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die örtliche und gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die\nVerfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist vorliegend somit gegeben. Auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 13. Juli 2015 ist deshalb einzutreten.\n\n2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine\nHilflosenentschädigung der AHV hat.\n\n"}