Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2015 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Reinigungsfachkraft als selbständig Erwerbende zu qualifizieren ist, aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. http://www.bl.ch/kantonsgericht Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht