Zudem hat sie eigene Mitarbeiterinnen angestellt. Diese Umstände zeigen, dass sie ein eigenes Unternehmen aufbauen und expandieren will. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Raumpflegerin unter der Firmenbezeichnung „Z.____“ ist deshalb als selbständig erwerbend einzustufen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.