6. Im vorliegenden Fall überwiegen somit die charakteristischen Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Ausschlaggebend ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Einzelfirma in der Öffentlichkeit auftritt, was für eine unselbständige Putzfrau eher ungewöhnlich ist. Die Beschwerdeführerin ist gleichzeitig für mehrere Kunden tätig, ohne jedoch von ihnen abhängig zu sein. Sie beschafft sich die Aufträge selber und nimmt nach aussen hin sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr mit dem Ziel teil, Dienstleistungen für geldwerte Gegenleistungen zu erbringen. Zudem hat sie eigene Mitarbeiterinnen angestellt.