Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit zwei Personen auf sechs Monate befristete Arbeitsverträge (Arbeit auf Abruf) abgeschlossen habe (vgl. die Verträge zwischen der Reinigungsfirma „Z.____“ und Frau G.____ bzw. Frau H.____, jeweils vom 8. September 2015). Dieser Umstand hat sich zwar erst nach dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids verwirklicht, weshalb er eigentlich nicht mehr berücksichtigt werden dürfte (BGE 121 V 336 E. 1b, 129 V 4 E. 1.2). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich jedoch im Sinne einer Gesamtwürdigung, ihn zu berücksichtigen.