Bei einer Tätigkeit wie der vorliegenden tritt das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit jedoch in den Hintergrund. Dennoch kann vorliegend nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführerin – im Vergleich zu vielen anderen Putzfrauen, die im Privathaushalt Reinigungsarbeiten erledigen – im Hinblick auf ihre selbständige Erwerbstätigkeit gewisse Investitionen getätigt hat. Sie besitzt eigene Putzutensilien, die sie zu ihren Auftraggebern mitnehmen könnte. Somit könnte sie bei Bedarf die Infrastruktur auch selber stellen.