Die Entschädigung erfolge jeweils für die geleisteten Arbeitsstunden. Zudem werde kein Personal beschäftigt, da die Versicherte selber nicht als Arbeitnehmerin der Einzelfirma gelte. Allfällige, durch die Versicherte bei der Ausübung der Tätigkeit verursachte Schäden übernehme die Privathaftpflicht oder würden bei der Entschädigung abgezogen.