Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie die Arbeitsutensilien, welche in den Räumen der einzelnen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt würden, benutze. Zudem sei sie arbeitsorganisatorisch untergeordnet und an Weisungen gebunden, da sie nach Bedarf der einzelnen Auftraggeber für die Tätigkeit, welche durch die Auftraggeber bestimmt werde, zugezogen werde. Die Versicherte werde durch die Auftraggeber sofort oder monatlich entschädigt und trage insofern kein eigentliches Inkassorisiko. Die Entschädigung erfolge jeweils für die geleisteten Arbeitsstunden.