5.1 Nach Auffassung der Vorinstanz überwiegen die charakteristischen Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Juni 2015 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Versicherte keine Investitionen mit langfristigem Charakter tätige und somit auch kein eigenes wirtschaftliches Risiko trage, da