Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht klärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung, vom 20. September 2006, I 618/04, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Indem die Beschwerdegegnerin selber über die Einsprache der Beschwerdeführerin entschieden hat, hat sie keine Verfahrensvorschriften verletzt.