2. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass die gleiche Person bzw. Instanz sowohl die Verfügung erstellt als auch über die Einsprache entschieden habe. Art. 52 Abs. 1 ATSG legt ausdrücklich fest, dass die Einsprache bei der verfügenden Stelle einzureichen ist. Sie ist kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lassen würde. Das Einspracheverfahren zielt darauf ab, ungenügende Ab-