C. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Eingaben vom 16. September 2015, vom 25. September 2015 und vom 28. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 25. September 2015 den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 31. Juli 2015. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :