_ erneut als selbständig Erwerbende für die gleiche Tätigkeit an. Mit Verfügung vom 30. April 2015 teilte ihr die Ausgleichskasse mit, dass sie für die angegebene Tätigkeit gemäss AHV-Recht als unselbständig Erwerbende gelte. Mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2015 hielt die Ausgleichskasse an ihrem Entscheid fest. B. Dagegen erhob A.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit Eingabe vom 2. Juli 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anerkennung ihres Status als selbständig Erwerbende.