A. Mit Datum vom 6. August 2012 meldete sich A.____ als selbständig Erwerbende bezüglich der Reinigungsfirma „Z.____“ bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) an. Mit Schreiben vom 9. August 2012 und vom 21. August 2012 wurde sie von der Ausgleichskasse aufgefordert, weitere Unterlagen zur Abklärung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung einzureichen. Mit Verfügung vom 1. November 2012 wurde der Antrag abgelehnt, da keine weiteren Unterlagen eingegangen waren. Mit Datum vom 1. Dezember 2014 meldete sich A.____ erneut als selbständig Erwerbende für die gleiche Tätigkeit an.