{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-234---255_2015-10-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5dc2b0b3-5ee5-49a8-9b21-e4116df85cfe&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433530", "Checksum": "fbfd15d4e69031ad0dac022ad66d3a4d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-234---255_2015-10-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0e16bc5e-e6ea-476f-99aa-303d287d5e6f", "Checksum": "54e0dbf42fb8120f79de0b100e70db31"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["710 15 234 / 255", "710 2015 234 / 255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.10.2015 710 15 234 / 255 (710 2015 234 / 255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherungsrechtliche Stellung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:19:33", "Checksum": "cf66788638823f1f0e606c53b6805eb3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.10.2015 710 15 234 / 255 (710 2015 234 / 255)\nRegeste:\nSozialversicherungsrechtliche Stellung\n\n5.3.3 In Bezug auf das Kriterium des betriebswirtschaftlichen bzw. arbeitsorganisatorischen\nAbhängigkeitsverhältnisses weist der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin gemäss den\nmit den Auftraggebern geschlossenen Rahmenverträgen keine Pflicht zur persönlichen Aufgabeerfüllung hat, eher auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hin (Verträge mit der B.____ [28.\nOktober 2014], der Familie C.____ [11. September 2014], Frau D.____ [10. September 2014]\nund Frau E.____ [10. September 2014] sowie mit Familie F.____ [1. Januar 2015]. Dass die\nBeschwerdeführerin die Arbeit in den Räumlichkeiten der Auftraggeber mit den Arbeitsutensilien\nderselben durchführt, ist kein Ausdruck einer arbeitsorganisatorischen Einbindung. Der Umstand, dass sich die Entschädigung der Beschwerdeführerin nach Zeiteinheiten richtet, spricht\nebenfalls nicht für eine arbeitnehmerähnliche Stellung. In vielen Berufen, die klassischerweise\nselbständig erwerbend ausgeübt werden, wird nach Stundenaufwand mit den Auftraggebern\nabgerechnet. Dies kann somit kein ausschlaggebendes Kriterium für eine eindeutige betriebswirtschaftliche oder arbeitsorganisatorische Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihren\nAuftraggebern sein. Hinzu kommt, dass der Stundenansatz von Fr. 30.-- für ein Arbeitsverhältnis in der Reinigungsbranche unüblich hoch wäre. Gemäss aktuell geltendem GAV beträgt der\nMinimallohn für angestellte Reinigungskräfte vom ersten bis zum dritten Dienstjahr Fr. 18.50\n(http://www.gav-service.ch). Dies lässt darauf schliessen, dass der Lohn noch weitere Aufwendungen der Beschwerdeführerin deckt. Es kann zudem nicht von einer im Auftragsrecht das\nÜbliche übersteigende Weisungsgebundenheit die Rede sein. Aus den Verträgen geht überdies\nkeine Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung hervor. Zudem ist der Vertrag so formuliert, dass\nes der Beschwerdeführerin offen steht, die Einsätze anzunehmen oder abzulehnen. Es liegt\nsomit weder eine eindeutige arbeitsorganisatorische Einbindung noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihren Auftraggebern vor, die für eine unselbständige\nErwerbstätigkeit sprechen würden.\n\n5.3.4 Ausschlaggebend für die Qualifizierung der Beschwerdeführerin als selbständig Erwerbende ist letztlich, dass die Beschwerdeführerin nach aussen hin sichtbar für eine unbestimmte\nAnzahl Kunden als Firma und nicht als Einzelperson auftritt (vgl. dazu das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 14. Mai 2014 sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2008, 9C_141/2008). Die Beschwerdeführerin liess per 12. Juli 2012 eine eigene Firma im\nHandelsregister eintragen. Sie verwendet im Internet (Facebook und Firmeninternetseite), auf\nihrer Visitenkarte und in den Verträgen die Firmenbezeichnung „Z.____“. Sie schloss für sich\nund potenzielle Angestellte bei der X.____ Unfallversicherungen AG eine Unfallversicherung\nab. Zudem wies sie stets darauf hin, dass sie beabsichtige, Personen anzustellen. Bereits im\nEinspracheverfahren reichte sie den Entwurf eines Arbeitsvertrags (Arbeit auf Abruf) zu den\nAkten. Während des Beschwerdeverfahrens teilte die Beschwerdeführerin sodann mit, dass sie\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmit zwei Personen auf sechs Monate befristete Arbeitsverträge (Arbeit auf Abruf) abgeschlossen habe (vgl. die Verträge zwischen der Reinigungsfirma „Z.____“ und Frau G.____ bzw. Frau\nH.____, jeweils vom 8. September 2015). Dieser Umstand hat sich zwar erst nach dem Erlass\ndes angefochtenen Einspracheentscheids verwirklicht, weshalb er eigentlich nicht mehr berücksichtigt werden dürfte (BGE 121 V 336 E. 1b, 129 V 4 E. 1.2). Im vorliegenden Fall rechtfertigt\nes sich jedoch im Sinne einer Gesamtwürdigung, ihn zu berücksichtigen.\n\n6. Im vorliegenden Fall überwiegen somit die charakteristischen Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Ausschlaggebend ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin\nmit ihrer Einzelfirma in der Öffentlichkeit auftritt, was für eine unselbständige Putzfrau eher ungewöhnlich ist. Die Beschwerdeführerin ist gleichzeitig für mehrere Kunden tätig, ohne jedoch\nvon ihnen abhängig zu sein. Sie beschafft sich die Aufträge selber und nimmt nach aussen hin\nsichtbar am wirtschaftlichen Verkehr mit dem Ziel teil, Dienstleistungen für geldwerte Gegenleistungen zu erbringen. Zudem hat sie eigene Mitarbeiterinnen angestellt. Diese Umstände zeigen, dass sie ein eigenes Unternehmen aufbauen und expandieren will. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Raumpflegerin unter der Firmenbezeichnung „Z.____“ ist deshalb als\nselbständig erwerbend einzustufen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.\n\n7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess\nvor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom\n9. Juni 2015 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin für ihre\nTätigkeit als Reinigungsfachkraft als selbständig Erwerbende zu qualifizieren ist, aufgehoben.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}