{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-234---255_2015-10-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5dc2b0b3-5ee5-49a8-9b21-e4116df85cfe&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050740", "Checksum": "fbfd15d4e69031ad0dac022ad66d3a4d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-234---255_2015-10-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0e16bc5e-e6ea-476f-99aa-303d287d5e6f", "Checksum": "54e0dbf42fb8120f79de0b100e70db31"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 234 / 255", "710 2015 234 / 255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.10.2015 710 15 234 / 255 (710 2015 234 / 255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherungsrechtliche Stellung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:24:38", "Checksum": "048b0950f11328cfbe6e42877289fb2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.10.2015 710 15 234 / 255 (710 2015 234 / 255)\nRegeste:\nSozialversicherungsrechtliche Stellung\n\n4.5 Bei einer versicherten Person, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausübt, ist jedes\nErwerbseinkommen einzeln dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt. Es ist durchaus möglich, dass jemand gleichzeitig bei einer Firma in einem Arbeitsverhältnis steht und für eine andere selbständig erwerbstätig ist (RENÉ\nSCHAFFHAUSER/UELI KIESER [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen\n1998, S. 136 mit Hinweisen).\n\n5.1 Nach Auffassung der Vorinstanz überwiegen die charakteristischen Merkmale einer\nunselbständigen Erwerbstätigkeit. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Juni 2015\nführte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Versicherte keine Investitionen\nmit langfristigem Charakter tätige und somit auch kein eigenes wirtschaftliches Risiko trage, da\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsie die Arbeitsutensilien, welche in den Räumen der einzelnen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt würden, benutze. Zudem sei sie arbeitsorganisatorisch untergeordnet und an Weisungen\ngebunden, da sie nach Bedarf der einzelnen Auftraggeber für die Tätigkeit, welche durch die\nAuftraggeber bestimmt werde, zugezogen werde. Die Versicherte werde durch die Auftraggeber\nsofort oder monatlich entschädigt und trage insofern kein eigentliches Inkassorisiko. Die Entschädigung erfolge jeweils für die geleisteten Arbeitsstunden. Zudem werde kein Personal beschäftigt, da die Versicherte selber nicht als Arbeitnehmerin der Einzelfirma gelte. Allfällige,\ndurch die Versicherte bei der Ausübung der Tätigkeit verursachte Schäden übernehme die Privathaftpflicht oder würden bei der Entschädigung abgezogen.\n\n5.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, dass sie Investitionen tätige, falls\nsie einen Auftrag erhalte. Sie benutze zwar die Reinigungsutensilien vor Ort, aber sie habe\nauch eigene. Sie müsse diesbezüglich keine neuen Anschaffungen tätigen. Sie habe einen Firmeneintrag gemacht, habe Visitenkarten drucken lassen und verfüge über eine Unfallversicherung. Sie trage ein wirtschaftliches Risiko insofern, als sie unbezahlte zusätzliche Zeit investieren müsse, falls die Auftraggeber nicht zufrieden seien. Dass sie jederzeit Aufträge verlieren\nkönne, stelle auch ein wirtschaftliches Risiko dar. Zudem hafte sie mit ihrem eigenen Vermögen. Sie sei nicht in arbeitsorganisatorisch untergeordneter Position tätig. Sie könne selbst entscheiden, wieviel sie arbeiten wolle. Diese Freiheit hätte sie in einem Arbeitsverhältnis nicht. Sie\ntrage ein eigenes wirtschaftliches Risiko, denn lediglich die Hälfte der Klienten zahle gleich\nnach der Arbeit. Die andere Hälfte zahle einmal pro Monat auf das Konto ein. Sie beschäftige\nderzeit kein Personal, habe aber eine potenzielle Angestellte, die am 6. Juli 2015 einen Probetag absolvieren werde.\n\n5.3.1 Anhand einer Gewichtung der Umstände ist somit zu klären, ob die Beschwerdeführerin selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist. Die Beschwerdeführerin erledigt Reinigungsarbeiten in Privathaushalten und Geschäftsräumlichkeiten. Sie hat ihre Festanstellung\naufgegeben, um gemäss eigenen Angaben die Vorzüge der selbständigen Erwerbstätigkeit zu\ngeniessen und ihre Arbeitszeiten sowie deren Umfang selbständig festlegen zu können.\n\n5.3.2 Was das Kriterium des Unternehmerrisikos betrifft, so bringt die Beschwerdegegnerin\ngrundsätzlich zu Recht vor, dass die Beschwerdeführerin keine erheblichen Investitionen getätigt und sie keine nennenswerten Infrastrukturkosten zu tragen habe. Bei einer Tätigkeit wie der\nvorliegenden tritt das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal für die Abgrenzung der\nselbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit jedoch in den Hintergrund. Dennoch\nkann vorliegend nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführerin – im Vergleich zu vielen anderen Putzfrauen, die im Privathaushalt Reinigungsarbeiten erledigen – im\nHinblick auf ihre selbständige Erwerbstätigkeit gewisse Investitionen getätigt hat. Sie besitzt\neigene Putzutensilien, die sie zu ihren Auftraggebern mitnehmen könnte. Somit könnte sie bei\nBedarf die Infrastruktur auch selber stellen. Hinzu kommt, dass sie für einen Handelsregistereintrag der Einzelfirma Geld ausgegeben hat (vgl. Kopie der Rechnung des Handelsregisteramts für den Eintrag der Firma „Z.____“ im Umfang von Fr. 173.--). Sie hat zudem Visitenkarten\ndrucken lassen und hat eine Unfallversicherung abgeschlossen (vgl. Prämienrechnung vom 24.\nJuli 2012 und vom 6. Oktober 2014). Zudem trägt sie ein gewisses Verlustrisiko, da ausgefalle-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nne Putzstunden – zum Beispiel bei Ferienabwesenheit – nicht entschädigt werden. Dass die\nBeschwerdeführerin mit der pünktlichen Zahlung durch die Kunden rechnen kann, ist kein\nschlagendes Argument für oder gegen eine unselbständige Erwerbstätigkeit (vgl. Aufstellung\nder Zahlungseingänge der Kunden für die Monate September bis November 2014 und die\nBuchhaltung Reinigungsfirma „Z.____“ 2014). Sie befindet sich hier aber in keiner anderen Lage wie jede selbständig erwerbende Person, welche mit der Begleichung des Honorars grundsätzlich rechnen kann bzw. auf die zeitnahe Begleichung des Honorars vertrauen muss.\n\n"}