{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-234---255_2015-10-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5dc2b0b3-5ee5-49a8-9b21-e4116df85cfe&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050740", "Checksum": "fbfd15d4e69031ad0dac022ad66d3a4d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-234---255_2015-10-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0e16bc5e-e6ea-476f-99aa-303d287d5e6f", "Checksum": "54e0dbf42fb8120f79de0b100e70db31"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 234 / 255", "710 2015 234 / 255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.10.2015 710 15 234 / 255 (710 2015 234 / 255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherungsrechtliche Stellung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:24:38", "Checksum": "048b0950f11328cfbe6e42877289fb2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.10.2015 710 15 234 / 255 (710 2015 234 / 255)\nRegeste:\nSozialversicherungsrechtliche Stellung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 1. Oktober 2015 (710 15 234 / 255)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nDie Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin (Reinigungen) ist in Abwägung aller konkreten Umstände in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als selbständig zu qualifizieren, weshalb die Beschwerde gutgeheissen wird\n\nBesetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus,\nKantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Sozialversicherungsrechtliche Stellung\n\nA. Mit Datum vom 6. August 2012 meldete sich A.____ als selbständig Erwerbende bezüglich der Reinigungsfirma „Z.____“ bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) an. Mit Schreiben vom 9. August 2012 und vom 21. August 2012 wurde sie von der\nAusgleichskasse aufgefordert, weitere Unterlagen zur Abklärung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung einzureichen. Mit Verfügung vom 1. November 2012 wurde der Antrag abgelehnt,\nda keine weiteren Unterlagen eingegangen waren. Mit Datum vom 1. Dezember 2014 meldete\nsich A.____ erneut als selbständig Erwerbende für die gleiche Tätigkeit an. Mit Verfügung vom\n30. April 2015 teilte ihr die Ausgleichskasse mit, dass sie für die angegebene Tätigkeit gemäss\nAHV-Recht als unselbständig Erwerbende gelte. Mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2015\nhielt die Ausgleichskasse an ihrem Entscheid fest.\n\nB. Dagegen erhob A.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit Eingabe vom 2. Juli 2015 Beschwerde und beantragte die\nAufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anerkennung ihres Status als selbständig\nErwerbende.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\nD. Mit Eingaben vom 16. September 2015, vom 25. September 2015 und vom 28. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 25. September 2015 den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 31. Juli 2015.\n\nAuf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in\nden nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946\nkann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einzige\nInstanz Beschwerde erhoben werden. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG ist bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das\nVersicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Im Kanton Basel-\nLandschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse gemäss den Artikeln 84 und 91 AHVG zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich\nzuständigen Kantonsgericht im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom\n2. Juli 2015 ist einzutreten.\n\n2. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass die gleiche Person bzw. Instanz\nsowohl die Verfügung erstellt als auch über die Einsprache entschieden habe. Art. 52 Abs. 1\nATSG legt ausdrücklich fest, dass die Einsprache bei der verfügenden Stelle einzureichen ist.\nSie ist kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lassen würde. Das Einspracheverfahren zielt darauf ab, ungenügende Ab-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen (Urteil\ndes Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung, vom 20. September 2006, I 618/04, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Indem\ndie Beschwerdegegnerin selber über die Einsprache der Beschwerdeführerin entschieden hat,\nhat sie keine Verfahrensvorschriften verletzt.\n\n3. Streitig und in materieller Hinsicht zu prüfen ist, ob die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin (Reinigungen) in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als selbständig oder unselbständig zu qualifizieren ist.\n\n"}