Dass die Ausgleichskasse darüber hinaus aber auch von Vornherein eine nachträgliche Abänderung der Verfügung bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung ausgeschlossen hätte, kann der erwähnten Aussage der Ausgleichskasse klarerweise nicht entnommen werden. Im Übrigen ist ohnehin davon auszugehen, dass der Versicherte im Zeitpunkt seines Einspracherückzuges (25. August 2014) Kenntnis von der effektiven Höhe seines Vermögens per Ende Dezember 2011 gehabt hatte.