Für die Ausgleichskasse bedeutet diese gleichzeitig mit der Rechtskraft eintretende “Verbindlichkeit“ der Verfügung lediglich (aber immerhin), dass sie auf die Verfügung nicht mehr vorbehaltlos zurückkommen kann. Dass die Ausgleichskasse darüber hinaus aber auch von Vornherein eine nachträgliche Abänderung der Verfügung bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung ausgeschlossen hätte, kann der erwähnten Aussage der Ausgleichskasse klarerweise nicht entnommen werden.