Soweit er mit diesem Hinweis einen Vertrauenstatbestand begründen will, der einer nachträglichen Abänderung der Verfügung zu seinen Ungunsten entgegenstehen könnte, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit der erwähnten Erklärung wies die Ausgleichskasse den Versicherten einzig darauf hin, dass die einspracheweise angefochtene Verfügung im Falle eines Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen werde. Für die Ausgleichskasse bedeutet diese gleichzeitig mit der Rechtskraft eintretende “Verbindlichkeit“ der Verfügung lediglich (aber immerhin), dass sie auf die Verfügung nicht mehr vorbehaltlos zurückkommen kann.