Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist dies vorliegend der Fall. Als unbehelflich erweist sich sodann auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Ausgleichskasse habe ihm gegenüber schriftlich festgehalten, dass ein Rückzug der Einsprache die zugrunde liegende Verfügung „verbindlich“ werden lasse. Soweit er mit diesem Hinweis einen Vertrauenstatbestand begründen will, der einer nachträglichen Abänderung der Verfügung zu seinen Ungunsten entgegenstehen könnte, kann ihm nicht gefolgt werden.