Dies trifft zwar zu, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bewirkt der Eintritt der Rechtskraft aber eben nicht, dass eine spätere, nachträgliche Abänderung der betreffenden Verfügung unter keinen Umständen mehr in Frage kommt. Nach dem oben Gesagten verhält es sich vielmehr so, dass der Versicherungsträger auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen kann oder sogar muss, sofern die in Art. 53 ATSG genannten Voraussetzungen für eine nachträgliche Abänderung der Verfügung erfüllt sind. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist dies vorliegend der Fall.