Insbesondere nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Versicherte mit dem Einwand, dass die ursprüngliche Beitragsverfügung vom 8. Juli 2014 in Rechtskraft erwachsen sei, nachdem er seine hiergegen erhobene Einsprache vom 25. Juli 2014 mit Schreiben vom 25. August 2014 zurückgezogen und die Ausgleichskasse das Einspracheverfahren deswegen abgeschrieben habe. Dies trifft zwar zu, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bewirkt der Eintritt der Rechtskraft aber eben nicht, dass eine spätere, nachträgliche Abänderung der betreffenden Verfügung unter keinen Umständen mehr in Frage kommt.