5.4 Was der Beschwerdeführer gegen dieses Ergebnis vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Versicherte mit dem Einwand, dass die ursprüngliche Beitragsverfügung vom 8. Juli 2014 in Rechtskraft erwachsen sei, nachdem er seine hiergegen erhobene Einsprache vom 25. Juli 2014 mit Schreiben vom 25. August 2014 zurückgezogen und die Ausgleichskasse das Einspracheverfahren deswegen abgeschrieben habe.