Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Ausgleichskasse nicht zu vertreten hat. Somit war die Ausgleichskasse aber zweifellos berechtigt, auf dem Wege der prozessualen Revision auf die ursprüngliche Beitragsverfügung zurückzukommen und diese durch eine neue, rektifizierte Beitragsverfügung zu ersetzen.