In der ersten Beitragsverfügung für das Jahr 2011 vom 8. Juli 2014 ging die Ausgleichskasse gestützt auf die ursprüngliche Meldung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 19. August 2013 über die Steuerveranlagung für das Jahr 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2011 über ein - nach Art. 28 Abs. 3 AHVV gerundetes - beitragspflichtiges Vermögen in der Höhe von Fr. 100‘000.-- verfügte. Nachdem die Ausgleichskasse die Steuermeldung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 24. Februar 2015 betreffend die rektifizierte Steuerveranlagung des Versicherten für das Jahr 2011 erhalten hatte, zeig-