5.2 Der Beschwerdeführer übersieht, dass der Versicherungsträger unter bestimmten, in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschriebenen Voraussetzungen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung zurückkommen kann bzw. muss. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.