5.1 Der Versicherte bringt in der vorliegenden Beschwerdeführer gegen die strittige Beitragsverfügung vom 17. März 2015 - bzw. gegen den sie bestätigenden, vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 - einzig vor, dass die Ausgleichskasse nicht berechtigt gewesen sei, eine neue Beitragsverfügung für das Beitragsjahr 2011 zu erlassen. Seine persönlichen Beiträge für die genannte Bemessungsperiode seien bereits mit der rechtskräftig gewordenen Beitragsverfügung vom 8. Juli 2014 „verbindlich“ und „definitiv“ festgesetzt worden. An dieser ursprünglichen Verfügung sei deshalb festzuhalten.