4.2 Der Beschwerdeführer untersteht unbestrittenermassen der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige sowohl nach AHVG als auch nach IVG und EOG. Bei einem massgebenden Vermögen von Fr. 1‘850‘000.-- hat die Ausgleichskasse die Höhe der persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge für das Jahr 2011 auf Fr. 3‘811.-- festgesetzt. Nach Anrechnung des Beitrags aus Erwerbstätigkeit von Fr. 10.10 führte dies zu einem massgeblichen Nettobeitrag von Fr. 3‘800.90 (zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 189.60). Diese von der Ausgleichskasse für das Jahr 2011 ermittelten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und Verwaltungskosten erweisen sich als korrekt.