4.1 Vorliegend erliess die Ausgleichskasse am 17. März 2015 eine (rektifizierte) Beitragsverfügung für das Jahr 2011, mit welcher sie die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger festlegte. Grundlage dieser Verfügung war die Steuermeldung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 24. Februar 2015 betreffend die rektifizierte Steuerveranlagung des Versicherten für das Jahr 2011. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Ende 2011 ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 1‘854‘712.-- aufwies. Dieser Betrag wurde gemäss Art.