Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961, Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [EOV] vom 24. November 2004). 3.1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV).