2.2 Nichterwerbstätige hatten im hier zur Diskussion stehenden Beitragsjahr 2011 je nach ihren sozialen Verhältnissen einen persönlichen AHV/IV/EO-Beitrag von Fr. 475.-- bis Fr. 10‘300.-- pro Jahr zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1bis IVG, Art. 27 Abs. 2 Satz 4 EOG; je in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung). Über die Beitragsbemessung hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften erlassen: Art.