B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 16. Mai 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei „an der ersten definitiven Beitragsverfügung vom 8. Juli 2014 für das Jahr 2011 festzuhalten.“ C. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2015 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :