In dieser neuen Verfügung setzte die Ausgleichskasse die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge von A.___ als Nichterwerbstätiger für die genannte Beitragsperiode nunmehr auf Fr. 3‘800.90 und die Verwaltungskosten auf Fr. 189.60 fest. In ihrer in der Verfügung mitenthaltenen Differenzabrechnung stellte sie dem Versicherten deshalb unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen für das Jahr 2011 persönliche Beiträge in der Höhe von Fr. 3‘502.80 sowie Zinsen von Fr. 602.-- in Rechnung. Eine vom Versicherten gegen diese neue Beitragsverfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 ab.