Nichterwerbstätige würden als persönliche AHV/IV/EO-Beiträge jedenfalls den Mindestbeitrag schulden. Vorliegend entsprächen die in der Verfügung vom 8. Juli 2014 festgesetzten persönlichen Beiträge bereits diesem Mindestbeitrag (abzüglich des angerechneten Beitrags aus Erwerb). Die Beitragsverfügung könne sich daher gar nicht mehr verändern. Unter diesen Umständen sei aber nicht ersichtlich, weshalb der Ausgang seines Steuerjustizverfahrens abgewartet werden müsste. Man ersuche den Versicherten deshalb um Mitteilung, ob er an seiner Einsprache gegen die Beitragsverfügung festhalte oder ob er diese zurückziehen wolle. Mit Eingabe vom 25. August 2014 zog A._