__ am 24. Juli 2014 Einsprache bei der Ausgleichskasse. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er gegen die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2011 bei der Steuerverwaltung Einsprache erhoben habe, über die bis anhin noch nicht entschieden worden sei. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 wies die Ausgleichskasse A.____ darauf hin, dass das von ihm eingeleitete Steuerjustizverfahren keinen Einfluss auf die angefochtene Beitragsverfügung habe. Nichterwerbstätige würden als persönliche AHV/IV/EO-Beiträge jedenfalls den Mindestbeitrag schulden.